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VSG NRW§ 20 Zugriff auf Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/20#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten verfügbare private und öffentliche Einrichtungen zur Videobeobachtung des öffentlich zugänglichen Raums in Echtzeit punktuell unentgeltlich mitnutzen. Die eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen haben den Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Einrichtung befindet, zu gewähren und die Mitbenutzung der Einrichtung zu dulden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/20#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten die Betreiberin oder den Betreiber einer Einrichtung zur Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Raums verpflichten, Bild- und Tonaufzeichnungen unentgeltlich in Echtzeit auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln. Die eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen haben der Verfassungsschutzbehörde die relevanten Daten auf Verlangen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Verfassungsschutzbehörde hat die angeforderten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Ausleitungen soweit wie möglich nach Datum, Ort und Zeit einzugrenzen und dies den eine Einrichtung betreibenden oder verfügungsberechtigten Personen mitzuteilen. Die Verpflichtungen dürfen sich auch auf Daten beziehen, die bis zu einem Jahr vor dem Anordnungszeitpunkt liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/20#abs-3 (3) Maßnahmen nach Absatz 1, welche die Grenzen des § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c überschreiten, sowie nach Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung der Maßnahmen ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Über die Anordnung in den übrigen Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/20#abs-4 (4) Die überlassenen Bild- und Tonaufzeichnungen sind nach der Auswertung unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit die Voraussetzungen in Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/20#abs-5 (5) § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.